Berufsausbildung
Eine fuer den Pruefling einschlaegige fachliche Ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation – nicht irgendeine technische Ausbildung.
Die haeufigste Frage lautet: „Wie oft muss geprueft werden?“ Die richtige Antwort lautet: Das ergibt sich aus der Gefaehrdungsbeurteilung – und zwar begruendet, nicht abgeschrieben. Wir bauen das Pruefkonzept, leiten Art, Umfang und Fristen sauber ab und fuehren die Nachweise so, dass sie im Ernstfall tragen.
Die Betriebssicherheitsverordnung kehrt die uebliche Denkrichtung um: Nicht ein Katalog gibt die Prueffristen vor, sondern der Arbeitgeber ermittelt sie aus der Gefaehrdungsbeurteilung. Erst daraus ergeben sich Art, Umfang und Frist der Pruefungen – und wer sie durchfuehren darf.
Fuer elektrische Anlagen und Betriebsmittel tritt das autonome Recht der Unfallversicherungstraeger hinzu. Die dort genannten Fristen sind Richtwerte: Sie duerfen abweichen, wenn die eigene Beurteilung und die Ergebnisse der bisherigen Pruefungen das tragen – nach oben wie nach unten. Wer abweicht, muss es begruenden koennen; wer nicht abweicht, uebrigens auch.
Die Betriebssicherheitsverordnung kennt keinen Pruefschein und keine allgemeine Zulassung. Sie beschreibt Anforderungen – und zwar bezogen auf den konkreten Pruefling. Wer sie fuer diesen Pruefling erfuellt, darf ihn pruefen; wer sie nicht erfuellt, darf es nicht, auch nicht mit dem besten Willen und der laengsten Betriebszugehoerigkeit. Das gilt fuer die Leiter im Lager genauso wie fuer die Schaltanlage.
Eine fuer den Pruefling einschlaegige fachliche Ausbildung oder eine vergleichbare Qualifikation – nicht irgendeine technische Ausbildung.
Erfahrung mit dem Pruefling selbst. Wer die Anlagenart seit Jahren nicht mehr bearbeitet, verliert die Befaehigung fuer sie.
Aktuelle Kenntnis der einschlaegigen Vorschriften und Regeln sowie der betrieblichen Gegebenheiten – und Weisungsfreiheit bei der Pruefentscheidung.
Ein Hinweis zur Begrifflichkeit: Das Arbeitsschutzrecht spricht von der zur Pruefung befaehigten Person. Aeltere und bereichsfremde Regelwerke verwenden daneben die Begriffe Sachkundiger, Fachkraft, fachkundige Person oder Person mit Sachkenntnis – etwa im Bauordnungsrecht, im Medizinprodukterecht und in Produktnormen. Die Begriffe sind nicht deckungsgleich und nicht gegeneinander austauschbar. Massgeblich ist immer das fuer den konkreten Gegenstand einschlaegige Regelwerk, nicht der im Betrieb ueblich gewordene Sprachgebrauch.
Soll eine eigene Beschaeftigte oder ein eigener Beschaeftigter pruefen, ist die Befaehigung nur die eine Haelfte. Die andere ist die schriftliche Bestellung. Sie ist die Uebertragung von Unternehmerpflichten in eigener Verantwortung und hat einen Mindestinhalt:
Wird extern vergeben, tritt an die Stelle der Bestellung die Beauftragung mit demselben Mindestinhalt zuzueglich des Nachweises, worauf sich die Befaehigung des Dienstleisters fuer genau diesen Gegenstand stuetzt. Die Auswahl- und Ueberwachungsverantwortung bleibt in beiden Faellen beim Arbeitgeber.
§ 13 Abs. 2 ArbSchG · § 13 DGUV Vorschrift 1 · § 2 Abs. 6 BetrSichV · TRBS 1203 · §§ 9, 130 OWiGDie folgende Zuordnung zeigt, wie unterschiedlich die Anforderungen je Gegenstand ausfallen. Eine Person kann mehrere Felder abdecken; sie deckt sie aber nie automatisch alle ab.
Die Elektrotechnik ist der einzige Bereich mit einem eigenen, normativ ausgearbeiteten Personenmodell – vier Stufen mit klar unterschiedlichen Befugnissen. Es steht neben den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung und ersetzt sie nicht: Wer nach diesem Modell qualifiziert ist, muss fuer eine Pruefung zusaetzlich die Merkmale der befaehigten Person erfuellen.
Durch eine Elektrofachkraft unterwiesen fuer festgelegte, eng begrenzte Taetigkeiten – und zwar unter Leitung und Aufsicht dieser Elektrofachkraft. Sie darf nicht selbstaendig arbeiten und ist keine befaehigte Person fuer Pruefungen.
Typische Taetigkeiten sind das Betaetigen und Bedienen sowie einfache, wiederkehrende Verrichtungen ohne eigene Beurteilung der elektrischen Gefahr.
DIN VDE 1000-10 · DGUV Vorschrift 3Der in der Praxis wichtigste und zugleich am haeufigsten missverstandene Fall. Sie ist keine „kleine Elektrofachkraft“ und keine besser unterwiesene Person, sondern eine Elektrofachkraft mit fachlich eng begrenztem Aufgabenbereich: Innerhalb der festgelegten Taetigkeiten arbeitet sie selbstaendig und beurteilt die Gefahren eigenverantwortlich – ausserhalb davon gar nicht.
Voraussetzungen sind eine abgeschlossene Berufsausbildung, eine theoretische und praktische Ausbildung nach einem auf die Taetigkeiten zugeschnittenen Ausbildungsplan mit Erfolgskontrolle, die schriftliche Festlegung der Taetigkeiten durch den Unternehmer, die fachliche Anleitung und Aufsicht durch eine Elektrofachkraft sowie regelmaessige Fortbildung.
Die Festlegung muss die Taetigkeiten, die Betriebsmittel, die Spannungsebene und die Arbeitsumgebung konkret benennen. Eine Formulierung wie „einfache Elektroarbeiten“ ist keine Festlegung, sondern deren Vermeidung.
DGUV Information 203-002 · DIN VDE 1000-10 · DGUV Vorschrift 3 · § 13 Abs. 2 ArbSchG fuer die FestlegungFachliche Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung sowie Kenntnis der einschlaegigen Bestimmungen; kann uebertragene Arbeiten beurteilen und moegliche Gefahren erkennen.
Auch hier gilt die Bindung an das Fachgebiet: Eine Elektrofachkraft fuer Gebaeudeinstallation ist nicht ohne Weiteres eine fuer Maschinensteuerungen, fuer Schweisseinrichtungen oder fuer explosionsgeschuetzte Betriebsmittel.
DIN VDE 1000-10 · DGUV Vorschrift 3Organisiert die Elektrofachverantwortung im Unternehmen: wer welche Arbeiten ausfuehren darf, wie Anweisung und Aufsicht geregelt sind, wie Maengel verfolgt werden, welche Qualifikationen aufgebaut werden.
Eine Fuehrungs- und Organisationsrolle, keine Pruefrolle. Sie legt insbesondere fest, welche Taetigkeiten einer Elektrofachkraft fuer festgelegte Taetigkeiten uebertragen werden und wie deren Anleitung sichergestellt ist.
DIN VDE 1000-10 · DGUV-Information zur verantwortlichen ElektrofachkraftAuch in der Elektrotechnik ist die Befaehigung gegenstandsbezogen. Wer ortsveraenderliche Betriebsmittel prueft, ist damit nicht befaehigt fuer ortsfeste Anlagen, fuer die elektrische Ausruestung von Maschinen, fuer Schweisseinrichtungen oder fuer explosionsgeschuetzte Betriebsmittel. Jeder dieser Gegenstaende hat eigene Normen, eigene Messverfahren und eigene Messmittel.
Verantwortliche Elektrofachkraft und pruefende Person sind zwei Rollen. Die verantwortliche Elektrofachkraft organisiert, die befaehigte Person prueft. Sie koennen in einer Person zusammenfallen, muessen es aber nicht – und die Bestellung zur einen Rolle ist nicht die Bestellung zur anderen.
Die Elektrofachkraft fuer festgelegte Taetigkeiten kann pruefen – aber nur, wenn die Pruefung zu den festgelegten Taetigkeiten gehoert. Der praktisch haeufigste Anwendungsfall ist die wiederkehrende Pruefung ortsveraenderlicher elektrischer Betriebsmittel mit geeigneten Messgeraeten. Ist die Pruefung im Ausbildungsplan und in der schriftlichen Festlegung enthalten, ist die Person insoweit befaehigt; fehlt sie dort, ist sie es nicht – auch dann nicht, wenn sie das Messgeraet bedienen kann. Fuer ortsfeste Anlagen, fuer die elektrische Ausruestung von Maschinen, fuer Schweisseinrichtungen und fuer explosionsgeschuetzte Betriebsmittel reicht diese Qualifikation regelmaessig nicht aus.
Setzt der Arbeitgeber eine Person ein, die die Anforderungen fuer den konkreten Gegenstand nicht erfuellt, liegt der Pflichtverstoss nicht bei der pruefenden Person, sondern in der Auswahl – mit denselben Folgen wie bei jeder unzureichenden Pflichtenuebertragung. Deshalb gehoert zur Pruefdokumentation nicht nur das Ergebnis, sondern der Beleg der Befaehigung und die Bestellung oder Beauftragung.
Diese beiden Begriffe werden in der Praxis dauernd gleichgesetzt – in Vertraegen, in Berichten und in der Vorstellung, mit einem Wartungsvertrag sei die Pruefpflicht erledigt. Sie sind aber weder rechtlich noch fachlich dasselbe: Sie haben eine andere Grundlage, ein anderes Ziel, einen anderen Adressaten und ein anderes Ergebnis.
Ein Wartungsvertrag erfuellt die Pruefpflicht nicht. Er kann sie mit abdecken, wenn das ausdruecklich vereinbart ist, die eingesetzte Person fuer den Gegenstand befaehigt ist und der Bericht die Pruefung als solche mit Art, Umfang und Befund ausweist. Steht dort nur, welche Arbeiten ausgefuehrt wurden, liegt kein Pruefnachweis vor.
Eine Pruefung ersetzt keine Wartung. Wer nur prueft und nicht wartet, dokumentiert zuverlaessig den fortschreitenden Verschleiss.
Der Wartungsdienstleister ist nicht automatisch befaehigte Person. Die Befaehigung ist gegenstandsbezogen nachzuweisen – auch beim langjaehrigen Vertragspartner.
Instandsetzung loest eine Pruefung aus. Nach Aenderung und nach Instandsetzung ist vor der Wiederverwendung erneut zu pruefen, unabhaengig davon, wann die naechste wiederkehrende Pruefung faellig gewesen waere.
DIN 31051 (Grundlagen der Instandhaltung: Wartung, Inspektion, Instandsetzung, Verbesserung) · §§ 3, 14 BetrSichV · TRBS 1201Die zweite grosse Verwechslung. Wer nur die Arbeitgeberbrille aufsetzt, prueft einen Teil der Liegenschaft nicht – und zwar regelmaessig genau den Teil, in dem im Schadensfall die Fragen gestellt werden. Beide Pflichtenkreise bestehen nebeneinander, sie haben unterschiedliche Adressaten, unterschiedliche Schutzrichtungen und unterschiedliche Rechtsquellen.
Adressat: der Arbeitgeber. Schutzrichtung: die Beschaeftigten. Anknüpfung: das Beschaeftigungsverhaeltnis und die Verwendung von Arbeitsmitteln.
Hierher gehoeren die Gefaehrdungsbeurteilung, die Ermittlung der Prueffristen fuer Arbeitsmittel, die Unterweisung, die Bestellung von Verantwortlichen und die Pruefung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel als Arbeitsmittel.
§§ 3, 5, 6, 12, 13 ArbSchG · §§ 3, 14 BetrSichV · DGUV Vorschrift 1 · DGUV Vorschrift 3Adressat: wer die tatsaechliche Verfuegungsgewalt ueber die Anlage oder die bauliche Anlage hat – Eigentuemer, Betreiber, Nutzer. Schutzrichtung: alle, die sich dort aufhalten, einschliesslich Dritter. Anknüpfung: die Anlage selbst.
Hierher gehoeren die Prueffristen des Landesbaurechts fuer sicherheitstechnische Anlagen, die Pflichten aus Baugenehmigung und Brandschutzkonzept, die Pflichten fuer ueberwachungsbeduerftige Anlagen sowie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht.
Landesbauordnungen und technische Pruefverordnungen der Laender · BetrSichV fuer ueberwachungsbeduerftige Anlagen · § 823 BGB · §§ 836 bis 838 BGBIm Mietobjekt. Der Arbeitgeber ist Mieter, der Betreiber ist der Vermieter. Wer prueft den Feuerschutzabschluss im Treppenraum, die Feststellanlage, die Rauch- und Waermeabzugsanlage, den Blitzschutz? Das steht im Mietvertrag – und dort steht es haeufig gar nicht oder nur als pauschale Formel. Die Pflicht verschwindet dadurch nicht; sie bleibt beim Betreiber und trifft im Ergebnis den, der die Verfuegungsgewalt tatsaechlich ausuebt.
Beim Facility Management. Betreiberpflichten koennen uebertragen werden, aber nur mit klarer Beschreibung des uebertragenen Umfangs, mit Befugnissen und Mitteln sowie mit Ueberwachung. Ohne diese drei Elemente bleibt die Verantwortung dort, wo sie war – die Uebertragung entlastet dann nicht, sondern dokumentiert nur, dass man sich zustaendig gefuehlt hat.
In der Konsequenz. Ein vollstaendiges Pruefkataster erfasst beide Kreise. Es beginnt nicht bei den Arbeitsmitteln, sondern bei der Frage: Welche Anlagen und Bauteile befinden sich in dieser Liegenschaft, wer hat darueber die Verfuegungsgewalt, und aus welcher Rechtsquelle folgt die jeweilige Pruefpflicht.
Die folgende Uebersicht gliedert die in Betrieben regelmaessig zu pruefenden Prueflinge nach Sachgebieten und nennt die jeweils einschlaegigen Grundlagen. Sie zeigt zugleich, wie weit das Feld ueber die Pruefung ortsveraenderlicher elektrischer Betriebsmittel hinausreicht – und in wie vielen Positionen die Pflicht aus dem Bauordnungsrecht statt aus dem Arbeitsschutzrecht folgt. Vollstaendig wird das Kataster erst durch die Beurteilung Ihres Betriebs, nicht durch eine Liste.
Diese Prueflinge fallen fast immer in den Betreiberkreis, ihre Fristen folgen dem Bauordnungsrecht und nicht dem Arbeitsschutzrecht, und sie werden in der Praxis regelmaessig zusammengefasst, obwohl es getrennte Prueflinge mit getrennten Nachweisen sind. Wer hier unsauber arbeitet, hat am Ende Papier ohne Aussage.
Eine Feststellanlage haelt einen selbstschliessenden Abschluss betriebsbedingt offen und loest ihn im Brandfall aus. Sie ist ein eigenes Bauprodukt mit eigener allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung beziehungsweise allgemeiner Bauartgenehmigung und besteht aus Brandmelder, Feststellvorrichtung, Ausloesevorrichtung, Energieversorgung und Handausloeseeinrichtung.
Daraus folgt: Ein Feuerschutzabschluss mit Feststellanlage ist nicht ein Pruefling, sondern zwei.
Zwei Pruefumfaenge, zwei Nachweise, haeufig zwei unterschiedlich befaehigte Personen und nicht selten zwei verschiedene Fristen. Der haeufigste Befund in der Praxis ist ein Bericht mit dem Titel „Brandschutztueren geprueft“, in dem die Feststellanlage nicht vorkommt – oder umgekehrt ein Wartungsbericht der Feststellanlage, aus dem sich nicht entnehmen laesst, ob der Abschluss selbst geprueft wurde.
Und der praktische Merksatz fuer den Betrieb: Faellt die Feststellanlage aus, ist der Abschluss geschlossen zu halten. Ein Keil ist keine Ersatzmassnahme, sondern die Aufhebung des Bauteils.
DIN 14677 · allgemeine bauaufsichtliche Zulassung bzw. allgemeine Bauartgenehmigung · Prueffristen der technischen Pruefverordnung des jeweiligen LandesZur Einordnung: Fuer alle Prueflinge dieses Abschnitts ist der Adressat der Pruefpflicht regelmaessig der Betreiber, nicht der Arbeitgeber; die Fristen ergeben sich aus der technischen Pruefverordnung des jeweiligen Landes, aus der Baugenehmigung oder aus dem Brandschutzkonzept. Parallel dazu bestehen die arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an Flucht- und Rettungswege sowie an Massnahmen gegen Braende fort. Beide Ebenen sind zu erfuellen – die eine ersetzt die andere nicht.
Im Schadensfall wird nicht gefragt, ob geprueft wurde, sondern ob es belegbar ist. Vier Bestandteile entscheiden darueber.
Aufzeichnung mit Pruefling, Pruefart und -umfang, Datum, Messwerten soweit erforderlich, festgestellten Maengeln und Bewertung. Aufbewahrung bis mindestens zur naechsten Pruefung.
Beleg, worauf sich die Befaehigung der pruefenden Person fuer genau diesen Gegenstand stuetzt. Das ist die erste Frage der Aufsicht und die erste Frage des Versicherers.
Begruendung der Frist aus der Gefaehrdungsbeurteilung. Ohne sie ist jede Frist angreifbar – die kurze als unwirtschaftlich, die lange als unzureichend.
Was mit den Feststellungen geschehen ist: Wer war zustaendig, bis wann, was wurde getan, wer hat die Erledigung geprueft. Ein Pruefbericht ohne Erledigungsvermerk dokumentiert nur, dass man Bescheid wusste.
Die Plakette ist ein praktisches Hilfsmittel, kein Rechtsnachweis. Sie zeigt der Nutzerin und dem Nutzer, dass geprueft wurde und wann die naechste Pruefung ansteht – sie ersetzt weder die Aufzeichnung noch den Befaehigungsnachweis. Wer nur Plaketten hat, hat im Ernstfall nichts.
Als Aufbau eines Pruefkonzepts, als laufendes Pruefmanagement oder als Zweitpruefung eines bestehenden Systems. Der Umfang richtet sich nach Zahl der Standorte, Gegenstaende und Gewerke; ein Angebot erhalten Sie nach dem Erstgespraech.
Vollstaendige Erfassung der pruefpflichtigen Gegenstaende je Standort und Bereich – die Grundlage, die in den meisten Betrieben fehlt oder seit Jahren nicht fortgeschrieben wurde.
Begruendete Festlegung von Pruefart, Pruefumfang und Frist je Gegenstand, dokumentiert und nachvollziehbar – einschliesslich der Begruendung fuer Abweichungen von Richtwerten.
Zuordnung, welche Person fuer welchen Gegenstand befaehigt ist, mit Nachweisen und Qualifizierungsbedarf – intern, extern oder gemischt.
Fristenkalender mit Vorlauf, Eskalation bei Fristueberschreitung und Uebersicht ueber den Erfuellungsstand je Standort.
Bewertung der Feststellungen nach Dringlichkeit, Zuordnung von Verantwortlichkeit und Termin, Wiedervorlage bis zur Erledigung.
Ausschreibung, Auswahl und Ueberwachung externer Pruefdienstleister sowie Auswertung ihrer Berichte – einschliesslich der Frage, ob der Bericht ueberhaupt das enthaelt, was er enthalten muss.
Zusammenfuehrung der arbeitsschutzrechtlichen Prueffristen mit den Fristen des Landesbaurechts fuer sicherheitstechnische Anlagen – zwei Fristenwelten, ein Kalender.
Ueberfuehrung des Katasters und der Fristensteuerung in Ihr vorhandenes System, damit die Nachweise dort liegen, wo sie im Ernstfall gesucht werden.
Vorbereitung und Begleitung von Besichtigungen sowie Abarbeitung von Beanstandungen der Aufsichtsbehoerde oder des Unfallversicherungstraegers.
Fachliche Grundlage: Die Leistungen werden von einem beim Bundesverband Deutscher Sachverstaendiger und Fachgutachter e. V. registrierten Sachverstaendigen fuer elektrotechnische Anlagen und Geraete sowie fuer Arbeitsschutz erbracht, mit Zulassung als Fachkraft fuer Arbeitssicherheit in Deutschland, Oesterreich und der Schweiz. Die Einzelheiten stehen im Impressum.
Pruefungen ueberwachungsbeduerftiger Anlagen, die einer zugelassenen Ueberwachungsstelle vorbehalten sind, fuehren wir nicht durch. Wir planen sie ein und werten die Berichte aus.
Pruefung und Instandhaltung sind zu trennen. Wir stellen fest und bewerten; die Beseitigung von Maengeln erfolgt durch Ihre Instandhaltung oder Ihren Fachbetrieb.
Die Pflicht, Pruefungen zu veranlassen und Maengel abzustellen, verbleibt beim Arbeitgeber. Wir organisieren, dokumentieren und erinnern.
Keine rechtliche Beratung im Einzelfall und keine Vertretung in Verfahren (§§ 2, 3 RDG).
Schreiben Sie uns mit Branche, Standorten, ungefaehrer Zahl der Arbeitsmittel und Anlagen sowie dem Anlass – Neuaufbau, Beanstandung, Uebernahme eines Bestands oder Wechsel des Pruefdienstleisters. Sie erhalten eine Einschaetzung zum Umfang und zur erforderlichen Befaehigung. Wir arbeiten ohne Kontaktformular und ohne Telefonhotline; die Anfrage per E-Mail ist der einzige Weg.
Michael Lorenz ist beim Bundesverband Deutscher Sachverstaendiger und Fachgutachter e. V. (BDSF), Kaeppelinstrasse 12–14, 79576 Weil am Rhein, als Sachverstaendiger fuer elektrotechnische Anlagen und Geraete (Reg.-Nr. 8261049), fuer Arbeitsschutz (Reg.-Nr. 8261047) sowie fuer Brandschutz (Reg.-Nr. 8261048) registriert. Es handelt sich um eine Verbandsregistrierung, nicht um eine oeffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GewO. Hinzu kommt die Zulassung als Fachkraft fuer Arbeitssicherheit in Deutschland nach § 7 ASiG, in Oesterreich als Sicherheitsfachkraft nach § 73 ASchG und in der Schweiz als Sicherheitsfachmann nach Art. 11c VUV in Verbindung mit der EKAS-Richtlinie 6508.
Die Anbieterin ist keine zugelassene Ueberwachungsstelle im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung und keine Pruefsachverstaendige nach Landesrecht. Pruefungen, die einer zugelassenen Ueberwachungsstelle vorbehalten sind, werden nicht erbracht. Die Anbieterin ist keine Zertifizierungsstelle nach ISO/IEC 17021-1 und erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 2, 3 RDG sowie keine Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 5 StBerG. Die Betreiberpflichten verbleiben beim Arbeitgeber.
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Im Pruefmanagement verarbeiten wir ueberwiegend anlagen- und geraetebezogene Daten. Personenbezogene Daten fallen an, soweit Befaehigungsnachweise pruefender Personen, Zustaendigkeiten in der Maengelverfolgung und Unterschriften auf Pruefprotokollen betroffen sind. Verantwortlicher ist insoweit der Auftraggeber; wir werden weisungsgebunden auf Grundlage einer Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO bzw. Art. 9 revDSG taetig. Aufbewahrung und Loeschung richten sich nach den vertraglichen und gesetzlichen Nachweisfristen.
Ihnen stehen nach Art. 15 bis 21 DSGVO die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Loeschung, Einschraenkung der Verarbeitung, Datenuebertragbarkeit sowie das Widerspruchsrecht zu; nach revDSG bestehen entsprechende Rechte auf Auskunft und Datenherausgabe (Art. 25, 28 revDSG). Beschwerden koennen Sie an eine Aufsichtsbehoerde nach Art. 77 DSGVO richten oder in der Schweiz an den Eidgenoessischen Datenschutz- und Oeffentlichkeitsbeauftragten (EDOEB).
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Fuer Leistungen der IMS New Technologies AG im Pruefmanagement. Ausschliesslich gegenueber Unternehmen und oeffentlichen Stellen.
(1) Diese Bedingungen gelten fuer Vertraege ueber die Erstellung von Pruefkatastern und Pruefkonzepten, die Ableitung von Pruefarten, -umfaengen und -fristen, die Erstellung von Befaehigungsmatrizen, die Fristen- und Maengelsteuerung, die Steuerung externer Pruefdienstleister sowie die Durchfuehrung von Pruefungen, soweit sie ausdruecklich beauftragt sind.
(2) Vertraege mit Verbrauchern kommen nicht zustande.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur wirksam, wenn die Anbieterin ihnen ausdruecklich und in Textform zustimmt.
(1) Geschuldet ist ein sorgfaeltiges Taetigwerden nach den Regeln der Auftraggeberbeziehung (Art. 394 ff. OR).
(2) Die Pflicht, Pruefungen zu veranlassen, Fristen einzuhalten und Maengel abzustellen, trifft den Arbeitgeber und geht durch die Beauftragung nicht auf die Anbieterin ueber. Vorschlaege zu Pruefarten und Fristen werden durch Freigabe des Auftraggebers verbindlich.
(3) Pruefungen, die einer zugelassenen Ueberwachungsstelle oder einem nach Landesrecht anerkannten Sachverstaendigen vorbehalten sind, sind nicht Gegenstand der Leistung.
(4) Fuehrt die Anbieterin Pruefungen selbst durch, geschieht dies nur, soweit die eingesetzte Person fuer den konkreten Pruefling befaehigt ist; andernfalls wird die Pruefung abgelehnt oder an eine befaehigte Stelle vermittelt.
(1) Der Auftraggeber stellt Zugang zu Anlagen und Arbeitsmitteln, Bestands- und Anlagendokumentation, Betriebsanleitungen, vorhandene Pruefberichte, die Gefaehrdungsbeurteilung sowie Ansprechpersonen bereit.
(2) Er teilt Besonderheiten mit, die die Pruefung beeinflussen, insbesondere Aenderungen, Instandsetzungen, besondere Einsatzbedingungen sowie explosionsgefaehrdete oder kontaminierte Bereiche.
(3) Er stellt sicher, dass Anlagen und Arbeitsmittel zum vereinbarten Termin zugaenglich und pruefbar sind, einschliesslich erforderlicher Freischaltungen und Betriebsunterbrechungen.
(4) Die Anbieterin darf auf die Richtigkeit und Vollstaendigkeit der Angaben vertrauen.
(1) Geprueft wird der beauftragte Umfang. Nicht zugaengliche, nicht freigeschaltete oder nicht angemeldete Gegenstaende werden nicht geprueft; dies wird dokumentiert.
(2) Die Pruefung stellt den Zustand zum Pruefzeitpunkt fest. Eine Aussage ueber den Zustand zu einem spaeteren Zeitpunkt ist damit nicht verbunden.
(3) Pruefung ist keine Instandhaltung. Die Beseitigung festgestellter Maengel ist nicht Gegenstand der Leistung, soweit nicht gesondert vereinbart.
(1) Die Verguetung erfolgt nach Aufwand, je Pruefling oder als Pauschale nach Massgabe des Angebots; das laufende Pruefmanagement als Jahrespauschale.
(2) Wartezeiten und Mehraufwand aus nicht zugaenglichen oder nicht pruefbereiten Gegenstaenden werden nach Aufwand berechnet.
(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang faellig. Zur Umsatzsteuer gilt die Angabe im Impressum (Reverse Charge).
(1) Pruefaufzeichnungen, Kataster und Fristenplaene werden dem Auftraggeber in vereinbarter Form uebergeben; er erhaelt mit vollstaendiger Zahlung ein einfaches, unbeschraenktes Nutzungsrecht fuer eigene betriebliche Zwecke.
(2) An Methoden, Vorlagen und Katalogen der Anbieterin verbleiben alle Rechte bei ihr.
(1) Die Anbieterin haftet unbeschraenkt fuer Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit sowie fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit.
(2) Im Uebrigen haftet sie bei leichter Fahrlaessigkeit nur fuer die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Hoehe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden. Art. 100 Abs. 1 OR bleibt unberuehrt.
(3) Die Anbieterin haftet nicht fuer Schaeden aus Maengeln, die der Auftraggeber trotz Feststellung nicht oder verspaetet beseitigt hat, aus nicht angemeldeten oder nicht zugaenglichen Gegenstaenden, aus unrichtigen Angaben zu Einsatzbedingungen sowie aus Pruefungen Dritter, die die Anbieterin lediglich koordiniert oder ausgewertet hat.
(1) Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und unter ausdruecklichem Ausschluss des Uebereinkommens der Vereinten Nationen ueber Vertraege ueber den internationalen Warenkauf (CISG, Art. 6 CISG). Zwingende oeffentlich-rechtliche Vorschriften am Ort der Anlage bleiben unberuehrt.
(2) Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Herisau, Kanton Appenzell Ausserrhoden, Schweiz. Die Anbieterin ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(1) Aenderungen und Ergaenzungen beduerfen der Textform; das gilt auch fuer die Aufhebung dieser Klausel.
(2) Sollte eine Bestimmung unwirksam oder undurchfuehrbar sein, bleibt die Wirksamkeit der uebrigen Bestimmungen unberuehrt.